Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Kumovis GmbH

§ 1 Geltungsbereich; Abwehrklausel

(1) Diese AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, falls es sich beim Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Unsere AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für gleichartige zukünftige Angebote und Verträge (insbesondere über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen), ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Angebot; Vertragsschluss; Vertretung

(1) Unsere Angebote sowie alle unsere Produkt- und Leistungsdarstellungen, einschließlich der Angaben zu Ausführungsart, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, ganz gleich in welcher Form, z.B. im Onlinevertrieb, in Katalogen, Preislisten oder auf Flyern, sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage) ab Zugang annehmen. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme der Bestellung, insbesondere nach Prüfung der Bonität des Kunden, abzulehnen.

(3) Unsere Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige), durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Rechnungsstellung. Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Nach Ablauf der Annahmefrist ohne unsere Annahme gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt.

(4) Von uns versendete Bestätigungen des Eingangs der Bestellung und etwaig folgende Statusberichte dienen allein der Information des Kunden und stellen noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar.

(5) Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer und Prokuristen sind unsere Angestellten nicht befugt, Garantien zu übernehmen oder Angebote zu machen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben, die von diesen AVB abweichen; derartige Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.

(6) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen unsererseits keinerlei Garantien irgendwelcher Art.

§ 3 Änderungsvorbehalte; Rücktrittsrecht

(1) Sämtliche von uns in den Produkt- und Leistungsdarstellungen angegebenen Maße, Gewichte, Daten und Abbildungen sind unverbindlich und nur Näherungswerte. Im Rahmen des Zumutbaren sind Abweichungen zulässig. Insbesondere können Farbtöne bildschirm- und drucktechnisch bedingt vom tatsächlichen Farbton abweichen.

(2) Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben ebenfalls vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden wesentlichen oder unzumutbare Änderung erfährt. Wir können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.

(3) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist die Abnahme der bestellten Waren verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen (Abnahmeverweigerung), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für den Ersatz des aus der Abnahmeverweigerung entstandenen Schadens sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 10 % des Vertragswertes vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, auf die die Pauschale anzurechnen ist, bleibt unberührt. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, wenn die Abnahmeverweigerung berechtigt erfolgt.

§ 4 Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten

(1) Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Dokumenten, einschließlich Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.

(2) Reverse Engineering ist untersagt.

§ 5 Lieferung; Gefahrübergang; Teilleistungen; Annahmeverzug; Mitwirkungshandlungen; Abnahme

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt bei jeder Bestellung eines 3D-Druckers eine Erstinbetriebnahme durch uns in unseren Räumlichkeiten im Beisein des Kunden. Über die Erstinbetriebnahme fertigen die Parteien ein Protokoll an, in dem der Kunde bestätigt, dass der 3D-Drucker den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Im Übrigen gehören, sofern nicht anders vereinbart, bei der Lieferung von Waren ggf. erforderliche Bau- oder Installationsarbeiten nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gilt für alle unsere Lieferungen EXW Incoterms (2020) (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern).

(3) Abweichend von Abs. (2) und nur, falls mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versand-weg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den besagten Versand oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Abs. (2) und die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 16) unberührt.

(4) Die Ware wird von uns grundsätzlich auf Kosten des Kunden über den gesamten Warenwert versichert, es sei denn der Kunde widerspricht der Transportversicherung rechtzeitig vor Übergabe der Ware an das Transportunternehmen.

(5) Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen und dem Transportversicherer müssen uns Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls sofort nach Anlieferung der Waren vom Kunden gemeldet werden.

(6) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, falls (a) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder wir uns zu dessen Tragung bereit erklären. Für die anfallenden Versandkosten gilt § 7 (4) S. 1.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, erhöhtes Transportentgelt) in Rechnung zu stellen.

(8) Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme stattfindet, gelten § 640 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB entsprechend. Die Ware gilt aber spätestens dann als abgenommen, wenn

(a) die Lieferung – und, falls und soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Montage, Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung) schulden, auch diese Leistung – abgeschlossen ist,

(b) wir dem Kunden den Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

(c)

(i) seit dieser Aufforderung 10 Werktage vergangen sind oder

(ii) der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat und seit der Aufforderung 5 Werktage vergangen sind, und

(d) der Kunde innerhalb des einschlägigen vorbezeichneten Zeitraums keine (ausdrückliche oder konkludente) Abnahme erklärt hat, es sei denn, dies beruht auf einem uns angezeigten Mangel, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.

§ 6 Lieferfristen; höhere Gewalt; Selbstbelieferung

(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart.

(2) Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Ablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben oder im Fall von deren Nicht- oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können.

(3) Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Natur-katastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).

(5) Ein Ereignis höherer Gewalt ist auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Lieferanten, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließen. Sollten wir infolge einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Belieferung durch Lieferanten nicht in der Lage sein, unseren Leistungspflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden nachzukommen, so steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Im Falle eines Ereignisses im Sinne von Abs. (4) oder (5) verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Lieferfristen verlängern sich ferner automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau von Produkten oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) zu schaffen.

(8) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den Ausschluss unserer Leistungs-pflicht (z.B. aufgrund endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 11 beschränkt.

§ 7 Preise

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertrags-abschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich EXW Incoterms (2020) gem. § 5 (2). Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten (siehe § 5 (3)) sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Falls dem vereinbarten Preis unser Listenpreis zugrunde liegt, er nicht ausdrücklich als fest (d.h. unveränderlich) vereinbart ist und unsere Lieferung für einen späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart ist, gilt automatisch unser zum vereinbarten Lieferzeitpunkt aktueller Listenpreis.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, falls unvorhersehbare Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Devisenschwankungen, Liefer- oder Materialpreisänderungen, eintreten.

(4) Bei Teillieferungen, die durch uns veranlasst oder angeboten werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung, werden die aufgrund von Teillieferungen zusätzlich anfallenden Versandkosten gegenüber dem Kunden zusätzlich berechnet.

(5) Soweit der Kunde eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine um-satzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wünscht, ist die Belieferung von der Erbringung der gesetzlich notwendigen Nachweise und Angaben abhängig. Fehlen diese Nachweise und Angaben behalten wir uns die Nichtbelieferung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Erbringt der Kunde die Nachweise und Angaben nicht nach einer gesetzten angemessenen Frist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Schadensersatz beläuft sich auf die Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere ein Zinsschaden oder ein Schaden aus der Rechtsverfolgung gegenüber den Finanzbehörden, bleibt vorbehalten.

§ 8 Zahlungsbedingungen; Fälligkeit; Zahlungsverzug; Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungszugang (und, nur soweit ausdrücklich vereinbart, nach Abnahme) ohne jeden Abzug und in Euro zu bezahlen. Mit der Lieferung der Ware ist bereits der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden (die wir mit der Rechnung verbinden können) oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs auf unserem Bankkonto.

(2) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise von Zug-um-Zug-Zahlungen oder Vorkasse abhängig zu machen. Dieses Recht üben wir spätestens in unserer Annahmeerklärung (§ 2 (3)) aus.

(3) Leistet der Kunde Zahlungen, ohne auf dem Überweisungsträger die betreffende Rechnungs- und Kundennummer anzugeben und bei Zahlung von mehreren Rechnungen auch die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge, so sind wir berechtigt, den eingegangenen Betrag gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB auf die offenen Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

(4) Sofern die vom Kunden gewählte Zahlungsart vom Kreditinstitut oder vom Anbieter der jeweiligen Zahlungsart aus Gründen abgelehnt wird, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt die Lieferung nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Abs. (1) kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale kommt hinzu. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und – gegenüber Kaufleuten – von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behalten wir uns vor.

(6) Der Kunde ist (a) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (i) von uns unbestritten oder (ii) rechtskräftig festgestellt ist oder (iii) von uns anerkannt ist; (b) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegen-anspruch entweder (i) von uns unbestritten oder (ii) rechtskräftig festgestellt ist oder (iii) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.

(7) Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag des oder gegen den Kunden), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent (zusammen die „gesicherten Forderungen“).

(2) Die von uns an den Kunden gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.

(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht weiter-veräußern, verpfänden, als Sicherheit übereignen oder für Sale-and-lease-back-Geschäfte verwenden. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungsversuche) muss der Kunde unverzüglich und deutlich auf unser Eigentum hinweisen.

(4) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu erbringende (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.

(6) Wenn der Kunde dies verlangt, werden wir Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Schätzwert den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(7) Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt automatisch auch unsere Rücktrittserklärung; ebenso, wenn wir Vorbehaltsware pfänden. Die für unsere Rücknahme der Vorbehaltsware anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet.

§ 10 Gewährleistung für Mängel etc.

(1) Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrübergang und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich im Folgenden nichts Abweichendes ergibt.

(2) Schulden wir die Lieferung von gebrauchter Ware, ist die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Mangel begründet ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Ferner haben wir keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder ändern lässt und die Nachbesserung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; jedenfalls hat der Kunde die auf der Änderung beruhenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen. Wir übernehmen außerdem keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch unsachgemäße Reparaturversuche seitens des Kunden entstanden sind.

(3) Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass die von uns gelieferte Ware den vertraglichen Spezifikationen entspricht und die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Bei von uns ggf. erbrachten kundenspezifischen Anpassungen, Modifikationen oder sonstiger kundenspezifischer Leistungen, insbesondere im Rahmen einer Auftragsfertigung, ist der Kunde für die Eignung der Ware für seine technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten sowie seine Zwecke verantwortlich.

(4) Für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Gebrauchs-/Bau-/Einbau-/Montage-/Verwendungs-, Wartungs- oder sonstige Anweisungen von uns oder dem Originalhersteller von Teilen der Ware missachtet, Teile verwendet, die nicht den Spezifikationen des Originalherstellers entsprechen, Teile auswechselt oder sonstige Änderungen an der Ware vornimmt, übernehmen wir keine Gewährleistung.

(5) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten nach Maßgabe der §§ 377, 381 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Prüfung und/oder Nacherfüllung beinhalten jedoch weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau der mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren; der vorstehende Halbsatz lässt die etwaig gegebene Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten als Schadensersatz unberührt. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unberechtigt heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

(8) Abwicklung von Herstellergarantien: Herstellergarantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher keinerlei Verpflichtungen von uns. Der Kunde ist selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transports zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgeräts. Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeit im Auftrag des Kunden durchzuführen; dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrags des Kunden, der kostenpflichtig ist.

(9) Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere aus §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von § 11.

§ 11 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB (inklusive dieses § 11) nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur

(a) – unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. (3) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(5) Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten durch die von uns gelieferte Ware gegen den Kunden geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Soweit mit dem Kunden keine explizite Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen durch den Kunden. Bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem Kunden haben dagegen stets Vorrang vor § 12.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, über alle Unterlagen, z.B. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen, die wir dem Kunden zur Anbahnung und Durchführung des Vertragsverhältnisses übermitteln, sowie über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Kunden im Rahmen oder aus Anlass des Vertragsverhältnisses mit uns zur Kenntnis gelangen (insgesamt als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), sowohl während der Dauer dieses Vertrags als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren (Vertraulichkeitspflicht).

(3) Der Kunde wird die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(4) Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur im notwendigen Umfang und nur an solche Mitarbeiter oder Unternehmer weitergeben, die zulässigerweise mit dem Einkauf, der Montage oder dem Betrieb der Liefergegenstände für den Kunden betraut sind („berechtigte Personen“). Sämtliche berechtigte Personen wird der Kunde ebenfalls zur Vertraulichkeit gemäß dieser Vereinbarung in Schriftform verpflichten. Auf unser Verlangen hat der Kunde die entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen vorzulegen. Gegenüber anderen als den berechtigten Personen dürfen vertrauliche Informationen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dagegen nicht zugänglich gemacht werden.

(5) Die Vertraulichkeitspflicht ist nicht auf solche Informationen anwendbar, die der Kunde in gesetzlich zulässiger Weise von dritter Seite erhalten hat, die öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder für die gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen. Hält sich der Kunde derart für verpflichtet, wird er uns, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit wir die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden können. In dieser Benachrichtigung wird der Kunde uns in geeigneter Form mitteilen, beispielsweise gemäß dem schriftlichen Gutachten eines Rechtsberaters, welche vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Der Kunde trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Vertraulichkeitspflicht. Der Kunde trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Vertraulichkeitspflicht.

§ 13 Abtretung von Ansprüchen

Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag nicht berechtigt.

§ 14 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 1 Jahr ab Ablieferung/Leistungserbringung. Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint.

(2) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme.

(3) Abs. (1) und (2) gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder zwingender gesetzlicher Haftung. In diesen vorbezeichneten Fällen gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 15 Produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Waren stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.

§ 16 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem materiellen deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht gelten nicht.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist München. Unbeschadet S. 1 sind wir berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

§ 18 Schlussbestimmung

– – –

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Stand: November 2020

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